Friedensflotte Salzburg

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Die Friedensflotte Salzburg ist Spendenbegünstigt nach §4a Z 3 und 4 EStG
ständig Informiert
Grundliegend gilt für jedes Projekt (Schiff) der Mirno More Teilnahmevertrag.
Statuten des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen "Friedensflotte Salzburg"
2) Er hat seinen Sitz in 5585 Unternberg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich sowie auf das Gebiet des Mittelmeeres und ihrer Uferstaaten.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt vorwiegend,
Kindern und Jugendlichen mit sozialen oder persönlichen Beeinträchtigungen und/
oder Behinderungen die Teilnahme an sozialpädagogischen Projekten, insbesondere
an der vom Verein Mirno More jährlich veranstalteten „Mirno More Friedensflotte“, zu
ermöglichen.
§ 3 Tätigkeit zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
2) Dazu dienen:
a) Durchführung sozialer Projekte
b) Bootsfahrten, Vorträge, Versammlungen, Präsentationen in Schulen und sozialen Einrichtungen
c) Herausgabe eines Jahresberichtes
d) Medien- und PR-Arbeit
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Subventionen
d) Sponsoring
e) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Unterstützende Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche den Vereinszweck materiell unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, diezu wegen  besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physische Personen sowie juristische Personen werden.
2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die unterstützenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (zur Entlastung);
2) Beschlussfassung über Anträge und den Voranschlag;
3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Pädagogischen Leiter und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier und seinem Stellvertreter.
2) Wahlvorschläge müssen mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eingebracht werden. Dieser hat die Mitglieder mindestens eine Woche vor der Generalversammlung  von den Wahlvorschlägen in Kenntnis zu setzen.  Die Wahlvorschläge müssen mindestens mit drei Unterstützungsunterschriften von stimmberechtigten Mitgliedern versehen sein.
3) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der  nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
5) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben.
11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2 und 3) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die zur Führung des Vereins notwendig sind.
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;
5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
8) Die Vertretung des Vereins nach außen (Repräsentation).
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines ggü. Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung durch selbstständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der lfd. Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie des sonstigen Schriftverkehrs.
3) Die Aufgaben des Pädagogischen Leiters umfassen die Errichtung eines Pädagogischen Leitbildes sowie die Erstellung von Richtlinien für die Durchführung der Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks, insbesonders der Tätigkeiten nach §3 Abs(2) Lit a) und b)
4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
5) Schriftliche Verträge und den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kassiers, des Pädagogischen Leiters ihre Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
1) Die zwei unabhängigen Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig die Funktion des Rechnungsprüfers ausüben.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 15 Das Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Im Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins hat die Generalversammlung,
sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, einen Abwickler zu berufen und unter Berücksichtigung von Z3 Beschluss zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung
der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat. Das Vermögen
soll, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst der Sozialhilfe.
3) Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins,
sowie auch bei Wegfall des bisherigen, begünstigten Vereinszweck ist das verbleibende
Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte
Zwecke im Sinne des §4a Z.3 EstG 1988 zu verwenden.
Design 2005 Andreas Lackner

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